Der Bundesrat hat Ende Februar 2019 die V-NISSG verabschiedet (Verordnung, die das neue Solariumgesetz beinhaltet). Die Verordnung und das Gesetz sind seit 1. Juni 2019 in Kraft. Die V-NISSG schafft die Rechtsgrundlage, dass kantonale Vollzugsorgane künftig vor Ort in den Betrieben kontrollieren können, ob die Betreiber die neu festgelegte Solariennorm einhalten.
Nebst Fitnesscentern, gelten Schwimmbäder und Hotels mit Solarien als Selbstbedienungs-Solarium und sind ebenfalls von der V-NISSG betroffen. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten der V-NISSG.
Was ist zu tun?
Die Betreiberin oder der Betreiber von Selbstbedienungssolarien darf nur Solarien des UV-Typs 3 zur Verfügung stellen. Aufgrund dieser Verordnung ergeben sich drei Varianten:
- Umrüstung der Geräte
- Neugeräte
- Stilllegung der Geräte
Bei der Umrüstung der Geräte ist zu beachten, dass jedes Gerät ein entsprechendes Zertifikat benötigt und auf Typ 3 Röhren umgerüstet werden muss (Achtung: Nicht zu verwechseln mit EU-Röhren 0,3 W/m2).
Keine Nutzung für Minderjährige
Um Personen unter 18 Jahren von der Solariennutzung abzuhalten, ist eine Alterskontrolle der Nutzerinnen und Nutzer nötig. Bei unbedienten Solarien ist zu diesem Zweck eine technische Lösung erforderlich. Damit für diese Umrüstung genügend Zeit zur Verfügung steht, sieht die V-NISSG eine verlängerte Übergangsfrist vor. Solarien müssen demzufolge bis spätestens zum 1. Januar 2022 so eingerichtet und betrieben werden, dass sie von Personen unter 18 Jahren nicht genutzt werden können.
Bestrahlungsplan & Informationspflicht
Die Betreiber müssen den Nutzern einen Bestrahlungsplan abgeben. Sie müssen Solarien so einrichten, dass diese gemäss den Vorgaben des Bestrahlungsplans eingestellt und betrieben werden können. Des Weiteren müssen die Geräte gesetzeskonform gekennzeichnet werden und die Nutzer mittels Plakaten über Risiken aufgeklärt werden.